QARANT -

AGB -

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Art. 1 Anwendungsbereich und Form

Für alle Verträge, die zwischen der Qarant GmbH und ihren Auftraggebern geschlossen werden, gelten ausschliesslich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abänderungen oder Ergänzungen dieser AGB’s erfordern somit in jedem Fall die schriftliche Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers kommen nur zum Tragen, wenn und soweit sie von Qarant GmbH schriftlich anerkannt worden sind. Qarant GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB’s jederzeit ohne Mitteilung anzupassen, sofern nicht anders angekündigt mit sofortiger Wirkung.

Art. 2 Leistungen und Auftragserteilung

1. Jede Geschäftsbeziehung zwischen Qarant GmbH und ihren Auftraggebern wird mit einem Kostenvoranschlag geregelt, in dem der Leistungsumfang, sowie die Vergütung festgehalten werden. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus den von Qarant GmbH entwickelten Konzepten, Angeboten, Massnahmenvorschlägen oder Einzelaufträgen. Wird vom Kunden keinen expliziten Kostenvoranschlag angefordert, werden die geleisteten Arbeiten gemäss vereinbartem Stundensatz abgerechnet.

2. Die schriftlich ausgearbeiteten Angebote von Qarant GmbH sind in der Regel verbindlich (vgl. Art. 3 und 4 des schweizerischen Obligationenrechts), soweit sich aus den Formulierungen nicht das Gegenteil ergibt. Der Auftraggeber bestätigt verbindliche Angebote in schriftlicher Form (Brief, E-Mail oder Telefax), womit der entsprechende Vertrag als zustande gekommen gilt. Allfällige Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt.

3. Ein Mehraufwand, der aufgrund von Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Auftrags entsteht, die vom Auftraggeber initiiert respektive gewünscht werden, wird als zusätzliche Leistung nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

4. Qarant GmbH ist gemäss diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, nach eigener Einschätzung zusätzliche, externe Dienstleister respektive externe Unternehmer für die vertragsgemässe Erfüllung des Auftrags oder Werkvertrags beizuziehen. Solche Dritten haben die rechtliche Qualifikationen von Erfüllungsgehilfen (Art. 101 OR).

Art. 3 Geistiges Eigentum

1. Sämtliche Immaterialgüterrechte (insbesondere Urheberrecht) der Auftragsergebnissen bleibt bei der Qarant GmbH. Erst nach der vollständigen Honorarbegleichung gehen alle Nutzungsrechte zum Gebrauch an den Kunden über. Qarant GmbH verzichtet ausdrücklich auf weitere Entgeltungen, die aus weiteren Rechten an der Gestaltung hervorgehen. Der Kunde darf die Gestaltungsarbeit von Qarant GmbH auch dann frei verwenden, wenn keine weitere Zusammenarbeit mehr besteht.

2. Qarant GmbH behält sich das Recht vor, die Gestaltungsarbeit in angemessener Art für Eigenwerbung zu publizieren, namentlich in Fachartikeln, Büchern, Social Networks oder auf der Website https://qarant.ch.

3. Qarant GmbH behält sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung des Kunden als Referenz vor. Auch nach Projektabschluss darf eine solche Werkreferenz durch den Kunden nicht entfernt werden, ausser im Falle einer kompletten Neu-Entwicklung durch einen anderen Dienstleister. In einem solchen Falle ist es nicht gestattet, irgendwelche Arbeiten von Qarant GmbH weiter zu verwenden oder als Arbeiten von Dritten darzustellen.

4. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, gesondert honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von Qarant GmbH. Über den Umfang der Nutzung steht Qarant GmbH ein Auskunftsanspruch zu.

5. Die Daten eines abgeschlossenen Auftrages gehören dem Kunden und werden nach Abschluss des Projektes auf Wunsch auf einem Datenträger überlassen. Sie werden ebenfalls bei Qarant GmbH ohne Gewährleistungspflicht archiviert.

Art. 4 Haftung

1. Qarant GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Leistungen Dritter. Die Haftung für Hilfspersonen wird ausgeschlossen.

2. Die Haftung von Qarant GmbH ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

3. Qarant GmbH haftet nicht für vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalte und Materialien wie Bilder, Texte oder ähnliches.

4. Ausdrucke, Testaufschaltungen usw. sind vom Kunden umgehend nach Erhalt auf Korrektheit zu prüfen; ein Gut zum Druck oder Gut zum Bildschirm ist eine verbindliche Erklärung zur Korrektheit der betreffenden Dienstleistungsergebnisse.

5. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der von Qarant GmbH geleisteten Arbeiten wird vom Kunden vollständig getragen.

6. Qarant GmbH gibt keine Erfolgsgarantien ab.

Art. 5 Gewährleistung

1. Qarant GmbH übernimmt keinerlei Gewährleistung für Leistungen Dritter. Allfällige Gewährleistungsansprüche werden dem Kunden abgetreten.

2. Allfällige Mängel in Bezug auf Leistungen von Qarant GmbH sind innerhalb von 10 Tagen ab Ablieferung des betreffenden Produktes vom Kunden schriftlich und dokumentiert zu rügen. Die frist- und formgerechte Mängelrüge ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber Qarant GmbH.

3. Als Mängel gelten erheblich beeinträchtigende und reproduzierbare Abweichungen von den in der Offerte oder Pflichtenheft beschriebenen Leistungsmerkmale und Funktionalitäten. Konzeptionelle oder technische Änderungen im Rahmen der Umsetzung bleiben demgegenüber jederzeit vorbehalten.

4. Qarant GmbH gewährt keinerlei weitergehende Garantie für die Funktionalität, die Fehlerfreiheit, die Tauglichkeit oder sonstige Eigenschaften der gelieferten Dienstleistungsergebnisse.

5. Nach frist- und formgerechter Mängelrüge werden nach Wahl von Qarant GmbH auf deren Kosten mangelhafte Dienstleistungsergebnisse entweder ersetzt oder der gerügte Mangel wird behoben. Die Minderung ist erst nach erfolgloser Nachbesserung zulässig. Die Wandlung wird ausgeschlossen. Jede Haftung für Mangelfolgeschäden wie Datenverlust, Betriebsausfall, entgangenen Gewinn etc. ist, soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich ausgeschlossen.

6. Jeder Anspruch des Kunden auf die Geltendmachung von Mängelrechten erlischt, sofern die betreffenden Dienstleistungsergebnisse ohne Zustimmung von Qarant GmbH vom Kunden oder Dritten verändert oder repariert werden, oder wenn das Produkt unsachgemäss gehandhabt, betrieben und gepflegt wurde.

Art. 6 Vergütung und Fremdkosten

1. Qarant GmbH rechnet seine Leistungen, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders geregelt, nach Arbeitsaufwand auf der Basis des vereinbarten Stundentarifs ab. Wird nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis verabredet, so hat der Kunde den effektiven Aufwand (inkl. Auslagen) zu vergüten. Der effektive Aufwand wird erst nach der Ablieferung des Auftragsergebnisses berechnet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2. Detailliert ausgearbeitete Kostenvoranschläge sind verbindlich. Qarant GmbH zeigt dem Kunden rechtzeitig an, sofern mit einer über dieser Toleranzgrenze liegenden Kostenüberschreitung gerechnet werden müsste. In einem solchen Fall wäre der Kunde berechtigt, unter Abgeltung des von Qarant GmbH bereits erbrachten und detailliert aufgelisteten Aufwands, vom Vertrag zurück zu treten.

3. Fremdkosten für die Einschaltung von Fotografen, Grafikern, Webdesignern, Druckereien, Online-Werbung (Insbesondere Google, Facebook und Instagram), für das Erwerben von Plugins, Themes, Foto-, Video- und Musiklizenzen usw. werden dem Auftraggeber weiterverrechnet, es sei denn, der Auftraggeber übernimmt diese Kosten direkt.

4. Nebenkosten wie Aufwendungen für Telefon, Porto, Kopien oder geschäftliche Fahrten usw. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn und soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

Art. 7 Zahlung und Fälligkeit

1. In den Kostenvoranschlägen sowie den ausgestellten Rechnungen weist Qarant GmbH die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert aus.

2. Werden von Qarant GmbH Dienstleistungen erbracht, so entsteht der Anspruch auf die Bezahlung gemäss im Kostenvoranschlag definierter Zahlungskonditionen. Wurde nichts spezifisch geregelt, wird der offene Betrag nach erbrachter Dienstleistung in Rechnung gestellt.

3. Qarant GmbH behält sich das Recht vor 50% Anzahlung vor Projektstart in Rechnung zu stellen. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, weitere Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen. Dies gilt auch für offene resp. fällige Rechnungen.

4. Zahlungen sind 20 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

5. Die Folgen des Zahlungsverzugs richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 102 – 109 OR).

Mahngebühren

Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, behalten wir uns das Recht vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 5% zu berechnen. Zusätzlich sind wir berechtigt, für jede Mahnung eine angemessene Mahngebühr zu erheben: 

Die Gebühr für die 1. Mahnung beträgt CHF 25.-

Die Gebühr für die 2. Mahnung / Betreibungsandrohung beträgt CHF 50.-

Bei einer Betreibung fallen zusätzlich die üblichen Gebühren und weitere Verzugszinsen an.

Art. 8 Lieferfristen und Termine

1. Die Verbindlichkeit von Lieferterminen ist aufgrund der jeweiligen, schriftlich festgehaltenen, Abmachungen zu beurteilen.

2. Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Qarant GmbH eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

Art. 9 Geheimhaltungspflicht

Qarant GmbH ist verpflichtet, über alle ihr im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten im Verhältnis zu Dritten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt ebenso für die Erfüllungsgehilfen bzw. Hilfspersonen von Qarant GmbH. Sie überdauert die Beendigung des Vertrags und kann nur durch den Auftraggeber selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus ist Qarant GmbH verpflichtet, sämtliche ihr überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und vor der Einsichtnahme durch Dritte zu schützen. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

Art. 10 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Soweit Qarant GmbH Unterlagen, Daten oder sonstige Informationen des Kunden benötigt, um ihre Vertragspflichten erfüllen zu können, wird sie diese rechtzeitig anfordern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Beauftragten sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Materialien, die zur vertragsgemässen Abwicklung der Aufgaben oder im weitesten Sinne zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich sind, unverzüglich zuzuleiten.

Art. 11 Schlussbestimmungen

1. Sollten Teile dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die AGB im Übrigen gleichwohl verbindlich.

2. Rechte und Pflichten aus einem, basierend auf diesen AGB abgeschlossenen Vertrag, können nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist die Übertragung des Vertrages von Qarant GmbH an eine Rechtsnachfolgerin oder verbundene Gesellschaft.

3. Auf abgeschlossene Verträge ist schweizerisches Recht anwendbar.

4. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der Qarant GmbH.

5. Datum der Bestimmungen: 27.11.2020

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